In der aktuell gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein findet man in den Begründungen einige interessante Sätze zum Thema Dauercamping.
Corona-BekämpfVO 1. bis 7. März 2021
Eigentümer von Zweitwohnungen, die ihre eigene Häuslichkeit nutzen, stellen keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 17 dar. Das gleiche gilt für Mieter von Zweitwohnungen, die ihre Zweitwohnung auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen selbst nutzen. Vergleichbar hierzu sind auch Campingplätze und Wohnmobilstellplätze unter besonderen Bedingungen kein Beherbergungsbetrieb und zwar nur dann nicht, wenn dort dauerhaft gecampt wird. In Anlehnung an das Bauordnungsrecht muss der Wohnwagen, das Wohnmobil, das Campingzeit oder das Campinghaus quasi als eine ortsfeste Anlage zu werten sein. Hiervon ist auszugehen, wenn sie unbewegt bleiben und der Stellplatz bzw. die Unterkunft langfristig, d. h. für mindestens 5 Monate, gemietet wird, In diesem Sinne sind auch Sportboothäfen keine Beherbergungsbetriebe, sofern die Liegeplätze langfristig vermietet werden.
Quelle: Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) Verkündet am 26. Februar 2021 im Absatz Zu § 17 Beherbergungsbetriebe unter B. Im Einzelnen (letzter Abruf: 06.03.2021)
Corona-BekämpfVO 8. bis 28. März 2021
Quelle: Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) Verkündet am 6. März 2021 im Absatz Zu § 17 Beherbergungsbetriebe unter B. Im Einzelnen (letzter Abruf: 06.03.2021)
Der Text aus der vorangegangenen Verordnung findet sich hier genauso wieder. Sollte der Absatz auch in der nächsten Verordnung unverändert bleiben steht dem Saisonstart am 1. April nach unserem Verständnis Nichts im Wege.
Wichtige Maßnahmen zum Saisonstart:
- Einhaltung des Abstandsgebotes,
- Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
- Einhaltung weiterer (Kontakt-)Beschränkungen,
- Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände wird bereitgestellt,
- an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge lesen,
- für Toiletten gelten die Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 der Corona-BekämpfVO. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiches sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
Corona-BekämpfVO ab 29. März 2021
Auch wir können nicht in die Zukunft schauen, sobald es Neuigkeiten gibt werden wir hier auf unserer Internetseite informieren.
Bleibt Gesund, haltet Abstand, tragt eine Maske und verhaltet euch vernünftig - dann sehen wir uns bald wieder in Pelzerhaken!