Hauptstrand von Pelzerhaken im Juli 2010 vom Prinz Hamlet

Dauercamping wieder möglich


Laut dem Erlass des Landes Schleswig-Holstein vom 1. Mai 2020 dürfen wir unseren Campingplatz für Dauercamper ab Montag, dem 4. Mai 2020 wieder öffnen. (Gültig von 04.05. - 17.05.2020)

Quelle: Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) (letzter Abruf: 02.05.2020 11:57 Uhr)


Folgende Dinge sind dabei zu beachten:

  1. Allen Landesverordnungen und Erlasse des Landes Schleswig-Holstein müssen befolgt werden. Nachfolgend ein kleiner (nicht vollständiger) Auszug:
  2. "Auf Campingplätzen dürfen die Betreiber nur das Dauercamping zulassen, sofern die Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben; eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist dort unzulässig."
  3. "Die Einreise zum Dauercamping nach § 1 Satz 2 ist erlaubt"
  4. "Vom Verbot der Beherbergung auf Campingplätzen wird eine weitere - einschränkende - Ausnahme gemacht. Im Gleichklang mit der Entscheidung, den Eigentümern und Besitzern wieder den Zugang zu ihren Zweitwohnungen zu erlauben (siehe § 4 für die Inseln und Halligen und die Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte) soll vergleichbares Camping erlaubt sein. Insofern wird das Dauercamping zugelassen. Dabei ist ausschlaggebend, das es sich in Anlehnung an das Bauordnungsrecht um eine quasi ortsfeste Anlage handelt. Das gilt nur für Campinghäuser und langfristig abgestellte Wohnwagen. Ihnen ist gemeinsam, dass sie autark von den Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes sind. Entsprechend sind die Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes, inklusive der Toiletten, zu schließen. Die Körperhygiene samt Toilette findet im eigenen Wohnwagen bzw. Wohnheim statt. Mit der Ausnahme wird jedoch nicht nur auf den Wohnwagen bzw. das Wohnheim abgestellt. Auch die Dauer des Campings ist maßgebend. Saisonal bedingtes Camping beispielsweise im Urlaub ist weiterhin unzulässig. Ein Mietvertrag eines Campers muss mindestens eine 5-monatige Mietzeit aufweisen. Die Überlassung der Nutzbarkeit des Wohnwagens oder des Wohnheims an Dritte ist nicht erlaubt. Strom und Wasser können vom Campingplatz bezogen werden. Im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus muss der Dauercamper an seinen Wohnsitz zurückkehren, um dort die Quarantäne zu verbringen. Campingplätze sind typischerweise für Absonderungen ungeeignet."
  5. Eine Einreise zu touristischen oder Freizeitzwecken wird erlaubt, wenn sie zu dem Zweck des Dauercampings oder zum Zweck erfolgt, sich am eigenen Erst- oder Zweitwohnsitz aufzuhalten. Eine nach § 30 Absatz 1 IfSG angeordnete Absonderung darf allerdings nicht auf einem Camping- oder Wochenendplatz erfolgen.

Posted in Allgemeines on Mai 02, 2020