Hauptstrand von Pelzerhaken im Juli 2010 vom Prinz Hamlet

Corona-News: Wichtige Info´s für Ihren Urlaub ab dem 28. Juni 2021


Zuletzt Aktualisiert: 25.06.2021 (Letzte Änderungen: - bisher keine Änderung - )

Bereits seit Mai können Sie wieder bei uns Urlaub machen. Die neueste Verordnung des Landes Schleswig-Holstein gilt vom 28. Juni bis zum 25. Juli 2021. Wir freuen uns auf Sie!


Im Vergleich zu vorherigen Verordnung gibt es eine Erleichterung bei den wiederkehrenden Tests nach Anreise.


Regelungen:

  1. Unsere Hygienekonzepte müssen beim Check-In akzeptiert werden: Hygienekonzept Allgemein, Hygienekonzept Feriengäste und Hygienekonzept Campingplatz

  2. Die Kontaktdaten von allen anreisenden Personen müssen beim Check-In erfasst werden. (Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)

  3. Test vor Anreise: Es werden nur getestete und asymptomatische Personen in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist. Ein Nachweis, der nicht älter als 48 Stunden ist, muss beim Check-In von allen anreisenden Personen vorgelegt werden. (digital oder papierhaft) Ein Selbsttest vom Discounter reicht nicht aus, aber Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests aus einem Testzentrum, vom Hausarzt oder einer Apotheke sind zulässig. Kinder unter 6 Jahren benötigen keinen Test.

  4. Nur noch EINEN Test nach Anreise: Es werden nur Personen beherbergt, die am dritten Tag nach der Anreise einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen. Es gibt bei uns in Neustadt in Holstein viele Angebote schnell und günstig einen Schnelltest vorzunehmen. Hier finden Sie eine Übersicht: Lübecker Bucht Testzentren Alle Testungen sind im Rahmen des Bürgertest-Programms für EU-Bürger kostenfrei.

  5. Geimpfte & Genesene: Getesteten Personen stehen gemäß § 7 Absatz 2 SchAusnahmV solche gleich, die immunisiert oder genesen sind. Wer das ist, ergibt sich aus § 2 Nummern 2 bis 5 SchAusnahmV. Genesenennachweis: positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt. Impfnachweis: vollständige Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 und seit der letzten Impfung mindestens 14 Tage vergangen


Quellen:

  1. Neue Landesverordnung (gültig ab 28. Juni 2021): Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

Posted in Allgemeines on Jun 25, 2021