Hauptstrand von Pelzerhaken im Juli 2010 vom Prinz Hamlet

Corona-News: Wichtige Info´s für Ihren Urlaub ab dem 23. August 2021


Zuletzt Aktualisiert: 18.08.2021 (Letzte Änderungen: - bisher keine Änderung - )

Bereits seit Mai können Sie wieder bei uns Urlaub machen. Die neueste Verordnung des Landes Schleswig-Holstein gilt vom 23. August bis zum 19. September 2021. Wir freuen uns auf Sie!


Im Vergleich zu vorherigen Verordnung gibt es eine Verschärfung bei den wiederkehrenden Tests nach Anreise: Die Testungen am dritten Tag nach Anreise sind zuletzt entfallen, jetzt werden diese aber wieder notwendig. (Tests alle 72h nach Anreise)


Regelungen:

  1. Unsere Hygienekonzepte müssen beim Check-In akzeptiert werden: Hygienekonzept Allgemein, Hygienekonzept Feriengäste und Hygienekonzept Campingplatz

  2. Die Kontaktdaten von allen anreisenden Personen müssen beim Check-In erfasst werden. (Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)

  3. Test vor Anreise: Es werden nur getestete und asymptomatische Personen in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist. Ein Nachweis, der nicht älter als 48 Stunden ist, muss beim Check-In von allen anreisenden Personen vorgelegt werden. (digital oder papierhaft) Ein Selbsttest vom Discounter reicht nicht aus, aber Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests aus einem Testzentrum, vom Hausarzt oder einer Apotheke sind zulässig. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres benötigen keinen Test.

  4. Wiederkehrende Tests nach Anreise: Es werden nur Personen beherbergt, die die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen. Es gibt bei uns in Neustadt in Holstein einige Angebote schnell und günstig einen Schnelltest vorzunehmen. Hier finden Sie eine Übersicht: Lübecker Bucht Testzentren

  5. Geimpfte & Genesene: Getesteten Personen stehen gemäß § 7 Absatz 2 SchAusnahmV solchen gleich, die immunisiert oder genesen sind. Wer das ist, ergibt sich aus § 2 Nummern 2 bis 5 SchAusnahmV. Genesenennachweis: positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt. Impfnachweis: vollständige Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 und seit der letzten Impfung mindestens 14 Tage vergangen


Quellen:

  1. Neue Landesverordnung (gültig ab 23. August 2021): Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
  2. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes (SchAusnahmV)

Posted in Allgemeines on Aug 18, 2021