Zuletzt Aktualisiert: 19.09.2021 (Letzte Änderungen: - bisher keine Änderung - )
Bereits seit Mai 2021 können Sie wieder bei uns Urlaub machen. Die neueste Verordnung des Landes Schleswig-Holstein gilt vom 20. September bis zum 17. Oktober 2021. Wir freuen uns auf Sie!
Im Vergleich zu vorherigen Verordnung gibt es eine Erleicheterung bei den wiederkehrenden Tests nach Anreise: Die Testungen am dritten Tag nach Anreise sind zuletzt wieder eingeführt worden, aber ab sofort sind diese Tests nicht mehr notwendig.
Regelungen:
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Unsere Hygienekonzepte müssen beim Check-In akzeptiert werden: Hygienekonzept Allgemein, Hygienekonzept Feriengäste und Hygienekonzept Campingplatz
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Die Kontaktdaten von allen anreisenden Personen müssen beim Check-In erfasst werden. (Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)
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Test vor Anreise: Es werden nur getestete und asymptomatische Personen in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist. Ein Nachweis, der nicht älter als 48 Stunden ist, muss beim Check-In von allen anreisenden Personen vorgelegt werden. (digital oder papierhaft) Ein Selbsttest vom Discounter reicht nicht aus, aber Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests aus einem Testzentrum, vom Hausarzt oder einer Apotheke sind zulässig. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres benötigen keinen Test. Es gibt weitere Ausnahmen für minderjährige Schülerinnen und Schüler. Weitere Informationen dazu finden Sie im Text der Verordnung.
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Geimpfte & Genesene: Vollständig geimpfte und genesene Personen benötigen keine Tests! Weitere Details: Getesteten Personen stehen gemäß § 7 Absatz 2 SchAusnahmV solchen gleich, die immunisiert oder genesen sind. Wer das ist, ergibt sich aus § 2 Nummern 2 bis 5 SchAusnahmV. Genesenennachweis: positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt. Impfnachweis: vollständige Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 und seit der letzten Impfung mindestens 14 Tage vergangen.
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Lichtbildausweis: Personen ab dem 16.Lebensjahr müssen zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, damit überprüft werden kann, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist.
Quellen:
- Neue Landesverordnung (gültig ab 16. bzw. 20. September 2021): Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
- COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes (SchAusnahmV)