Hauptstrand von Pelzerhaken im Juli 2010 vom Prinz Hamlet

Corona-News: Wichtige Info´s für Ihren Urlaub ab dem 18. Oktober 2021


Zuletzt Aktualisiert: 13.10.2021 (Letzte Änderungen: - bisher keine Änderung - )

Bereits seit Mai 2021 können Sie wieder bei uns Urlaub machen. Die neueste Verordnung des Landes Schleswig-Holstein gilt vom 18. Oktober bis zum 14. November 2021. Wir freuen uns auf Sie!


Im Vergleich zu vorherigen Verordnung gibt es keine bzw. kaum Änderungen. Die alte Verordnung wird somit einfach nur verlängert.


Regelungen:

  1. Unsere Hygienekonzepte müssen beim Check-In akzeptiert werden: Hygienekonzept Allgemein, Hygienekonzept Feriengäste und Hygienekonzept Campingplatz

  2. Die Kontaktdaten von allen anreisenden Personen müssen beim Check-In erfasst werden. (Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)

  3. Test vor Anreise: Es werden nur getestete und asymptomatische Personen in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist. Ein Nachweis, der nicht älter als 48 Stunden ist, muss beim Check-In von allen anreisenden Personen vorgelegt werden. (digital oder papierhaft) Ein Selbsttest vom Discounter reicht nicht aus, aber Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests aus einem Testzentrum, vom Hausarzt oder einer Apotheke sind zulässig. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres benötigen keinen Test. Es gibt weitere Ausnahmen für minderjährige Schülerinnen und Schüler. Weitere Informationen dazu finden Sie im Text der Verordnung.

  4. Geimpfte & Genesene: Vollständig geimpfte und genesene Personen benötigen keine Tests! Weitere Details: Getesteten Personen stehen gemäß § 7 Absatz 2 SchAusnahmV solchen gleich, die immunisiert oder genesen sind. Wer das ist, ergibt sich aus § 2 Nummern 2 bis 5 SchAusnahmV. Genesenennachweis: positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt. Impfnachweis: vollständige Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 und seit der letzten Impfung mindestens 14 Tage vergangen.

  5. Lichtbildausweis: Personen ab dem 16.Lebensjahr müssen zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, damit überprüft werden kann, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist.


Quellen:

  1. Neue Landesverordnung (gültig ab 17. Oktober 2021): Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung
  2. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes (SchAusnahmV)

Posted in Allgemeines on Okt 13, 2021