Welche Bestimmungen gibt es für Einreisende aus einem inländischen Risikogebiet?
- Bitte melden Sie Sich telefonisch oder per Mail vor Anreise bei uns!
- Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein bestimmt entsprechend der Quarantäne-Verordnung des Landes Risikogebiete innerhalb Deutschlands.
- Maßgeblich dafür ist im Regelfall, ob in den jeweiligen Kreisen oder kreisfreien Städten mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tagen positiv auf das Coronavirus getestet worden sind. Dafür werden in der Regel die aktuell veröffentlichten Werte das Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Grunde gelegt.
- Hier finden Sie die aktuellen Risikogebiete des RKI: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
- Hier finden Sie die aktuellen nationalen Risikogebiete des RKI in einer Übersichtskarte (Quelle: RKI): experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
- Bei der Bestimmung kann das Gesundheitsministerium auch weitere Faktoren einfließen lassen, beispielsweise wenn sich Ausbrüche regional klar begrenzen lassen oder die Entwicklung insgesamt berücksichtigen.
- Für Einreisende aus Risikogebieten im Inland gelten die gleichen Bestimmungen wie für Einreisende aus Risikogebieten aus dem Ausland.
- Einreisende aus Risikogebieten im Inland sind lediglich von der Testpflicht ausgenommen.
- Die aktuellen inländischen Risikogebiete werden auf der Webseite der Landesregierung ausgewiesen und regelmäßig aktualisiert: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/_Informationen_Urlauber/teaser_informationen_urlauber.html
- Einreisende aus einem inländischen Risikogebebiet sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in eine geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
- Zudem ist umgehend das örtliche Gesundheitsamt (am Ort der Absonderung) zu kontaktieren und über die Einreise zu informieren.
- Verpflichtungen aus der Quarantäne-Verordnung des Landes erwachsen für den Einreisenden, nicht für den Gastgeber.
- Kontaktdaten der zuständigen Gesundheitsämter: www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/G/gesundheits_dienste/Downloads/OeffentlicherGesundheitsdienst/listeGesAemter.html
- Die 14-tägige in Quarantäne kann nur unter Vorlage von zwei negativen Corona-Tests verkürzt werden.
- Diese Tests sind für Einreisende aus inländischen Risikogebieten kostenpflichtig, sofern die Testungen nicht durch das örtliche Gesundheitsamt angeordnet werden.
- Bei Einreise können dazu die zentralen Teststationen des Landes genutzt werden. Die Teststationen sind täglich von 8 bis 18 Uhr geöffnet, eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Teststation in Lübeck-Travemünde (Hafenhaus) öffnet bereits morgens mit Ankunft der ersten Fähre.
- Zusätzliche Teststationen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein für Reiserückehrende: www.kvsh.de/coronavirus#c6910
- Zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und die zweite Testung müssen mindestens fünf Tage liegen. Ist ein erster Test vor der Einreise gemacht worden, so dürfen zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein. Das Probenmaterial für mindestens eine der beiden Testungen darf frühestens fünf Tage nach der Einreise entnommen worden sein. Die Quarantäneverpflichtung besteht bis zum Vorliegen des zweiten negativen Testergebnisses.
- Den Einreisenden ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
- Das Aufsuchen einer Testmöglichkeit am Tag der Einreise oder mit Genehmigung der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde ist zulässig.
- Mit Entfallen der Einstufung als Risikogebiet entfällt auch die Pflicht zur Quarantäne.
(Quelle: Rundschreiben des TVSH vom 22.09.2020)
FAQ zu den Bestimmungen für Einreisende aus einem inländischen Risikogebiet:
Ist es erlaubt, sich in einer Ferienwohnung oder einem Hotel in Quarantäne zu begeben?
Es ist grundsätzlich auch eine Quarantäne in einer Ferienwohnung möglich - z.B. bis zum Vorliegen eines des Testergebnisses (dem sogenannten ärztlichen Zeugnis). Bitte melden Sie Sich telefonisch oder per Mail vor Anreise bei uns!
Müssen Personen, die aus einem inländischen Risikogebiet kommen und aktuell bereits in Schleswig-Holstein sind, abreisen?
Nein, in diesem Fall ist keine Abreise aus Schleswig-Holstein erforderlich. Die Vorgaben der Quarantäne-Verordnung gelten erst ab Festlegung der entsprechenden Gebiete durch das Gesundheitsministerium für diejenigen Personen, die ab diesem Zeitpunkt aus diesen Gebieten einreisen.
Muss man seinen gebuchten Urlaub absagen, gibt es eine Entschädigung als Folge der Anordnung?
Ob ein Urlaub abgesagt wird, ist eine individuelle Entscheidung, der Urlaubsantritt ist weiterhin grundsätzlich möglich. Eine Entschädigung für ausgefallenen Urlaub gibt es nicht. Eine Umbuchung auf einen anderen Zeitraum ist möglich.
Wenn eine 14-tägige Quarantäne bei einer Buchung von nur 7 Tagen verhängt wird, bleiben die Personen dann dort in Quarantäne und müssen die gesunden "neuen" Gäste weichen?
Liegt ein positives Testergebnis vor, wird das weitere Vorgehen von dem jeweils am Ferienort örtlich zuständigem Gesundheitsamt auf Basis des Infektionsschutzgesetzes festgelegt. Dabei wird das Gesundheitsamt die Schutzmaßnahmen bestimmen und eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz anordnen. Es ist davon auszugehen, dass den Betroffenen – soweit gesundheitlich zumutbar – die Heimreise nahegelegt wird. Wenn keine Testung erfolgt, ist für die Dauer des Aufenthalts in Schleswig-Holstein, maximal jedoch für 14 Tage, eine Quarantäne erforderlich. Ein für 7 Tage gebuchtes Objekt muss nach Ablauf der Buchungsfrist geräumt werden und auf direktem Wege muss die Heimreise angetreten werden.
Muss man sich nach der Einreise erstmal direkt in das gebuchte Objekt begeben und dortbleiben, bis ein Ergebnis vorliegt?
Ja, wenn Sie aus einem Risikogebiet nach Schleswig-Holstein einreisen, müssen Sie sich umgehend in eine für eine Quarantäne geeignete Unterkunft begeben. Auch, wenn Sie einen Corona-Test gemacht haben und auf das Ergebnis warten.
Muss man sich unverzüglich beim Gesundheitsamt melden oder reicht es, wenn das Testergebnis vorliegt?
Sie müssen sich unverzüglich bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt melden. Zuständig ist das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die geeignete Unterkunft liegt, in der die Absonderung erfolgt.
Wie muss ich an den Teststationen nachweisen, dass ich Einreisender bin?
Dazu teilen Sie in der Regel Ihren vorherigen Aufenthaltsort mit und dokumentieren diesen beispielsweise, indem Sie Tickets, Hotelrechnungen oder Tankbelege auf Nachfrage vorlegen. Es liegt dabei in der Verantwortung jedes Einzelnen, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Werden mir Gebühren für die Stornierung erstattet?
Die allgemeinen privatrechtlichen Regelungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind von der Quarantäne-Verordnung des Landes unberührt.
(Quelle: Lübecker Bucht Rundschreiben vom 23.09.2020 zu den Auswirkungen des Coronavirus auf den Tourismus)